Ev. Jugend- und Familienhilfe gGmbH
Sebastianusstr. 1
41564 Kaarst
Tel: 02131/92 58-0
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Ev. Jugend- und Familienhilfe Essen gGmbH
Imhoffweg 42
45309 Essen
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Fax: 0201/83 925-69
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Ev. Verein für Jugend- und Familienhilfe e.V.
Sebastianusstr. 1
41564 Kaarst
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Mit der Änderung des Kindschaftsrechtes ist am 1.7.1998 in der BRD die neue Rechtsfigur des Verfahrenspflegers geschaffen worden.
Sie gründet auf der Erkenntnis, dass nicht nur Volljährige, sondern auch Kinder - egal welchen Alters, welcher Hautfarbe und
Religion - Menschen sind mit eigenen Bedürfnissen, Verpflichtungen und Rechten, so genannte "Grundrechtsträger".
Dieses Recht verbrieft sich im Grundgesetz, in mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes wie in der
UN-Kinderrechtskonvention, zu deren Umsetzung und Erfüllung alle Beitrittsstaaten, also auch die BRD, verpflichtet sind.
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Neben dem Anrecht auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft und den grundgesetzlich geschützten Rechten auf Freiheit und
Menschenwürde, ist das Wohl des Kindes in Bezug auf seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung ein Gesichtspunkt,
der vorrangig zu berücksichtigen ist. Dieser besondere Schutz für Kinder (und deren Familien) findet sich in allen relevanten
Gesetzen der BRD wieder. In den letzten Jahren ist das Augenmerk jedoch deutlich darauf gelenkt worden, dass sowohl
Sorgeberechtigte als auch Kinder als gleichberechtigte Partner der staatlichen Behörden gesehen werden, sie eigene Rechte und
Leistungsansprüche erhalten, und das Eingriffsrecht des Staates als "gesellschaftliches Wächteramt" auf das Notwendigste reduziert
worden ist. Beide Elternteile sind für die Entwicklung ihrer Kinder verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
Zu den besonderen Rechten von Kindern gehört auch das Recht, sich alters- und entwicklungsgemäß seine eigenen Meinungen zu bilden
und diese in allen sie betreffenden Angelegenheiten frei zu äußern, und diese auch berücksichtigt zu bekommen. Das bedeutet
gleichzeitig, dass der Wille des Kindes gehört und ernst genommen werden muss.
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Der Verfahrenspfleger wird nur in gerichtlichen Verfahren tätig. Er wird vom Gericht in gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen
(§ 50 FGG) dann als Verfahrenbeteiligter eingesetzt, wenn die Kindesinteressen mit den Interessen des/r Sorgeberechtigten kollidieren
(könnten). Ein Wahlrecht besteht nicht. Der Verfahrenspfleger hat das Kind über das laufende Verfahren zu informieren, den tragfähigen
Willen des Kindes zu erarbeiten, zu formulieren und in das laufende Verfahren einzubringen. Genau wie die anderen Parteien vor Gericht
durch einen Anwalt vertreten werden, ist er der "Anwalt des Kindes".
Seine Tätigkeit soll von Nutzen für das Kind sein. Der Verfahrenspfleger bringt aufgrund seiner sozialpädagogischen Prägung positive
Bewegung in eine gerichtliche Streitigkeit, da nicht mehr der Streit und dessen Verrechtlichung, sondern das Kind und dessen
Bedürfnisse in den Mittelpunkt des Verfahrens gerückt werden.
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Der Verfahrenspfleger wird von den streitenden Parteien im Rahmen der Gerichtskosten bzw. über die Staatskasse nach notwendiger
Aufwendung bezahlt. Für das Kind entstehen keine Kosten.
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Der Verfahrenspfleger als Interessensvertreter und Sprachrohr des Kindes sorgt für Deutlichkeit und Klarheit seiner Rolle. Er
arbeitet parteilich und unabhängig
weiß um die Bedeutung falscher Hoffnungen
ergründet gemeinsam mit dem Kind dessen Vorstellungen und tragfähigen Willen
stellt den tragfähigen Willen des Kindes in den Vordergrund des Verfahrens
weiß trotz Parteilichkeit um die Loyalitätskonflikte von Kindern und berücksichtigt diese
vermeidet unnötige & schädliche Zeitverluste
erarbeitet Lösungsvorschläge für das gerichtliche Verfahren und regt an
dokumentiert den Kindeswillen und bringt ihn deutlich in das Verfahren ein
schafft und beendet eine gelungene und professionelle Arbeitsbeziehung zum Kind, ohne mit anderen in Konkurrenz zu treten
ist der Ethik verpflichtet, dass auch Kinder Träger der Grundrechte sind
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Kommt es in Sorge- und Umgangsrechtsangelegenheiten zu Auseinandersetzung und Schwierigkeiten,
so ist dennoch dem Recht von Kindern auf Umgang mit beiden Elternteilen (§1684 BGB) Rechnung zu tragen. In der Praxis bedeutet
dies, dass trotz Streitigkeiten -beispielsweise auf der Partnerebene -, dem Kind Umgangskontakte mit beiden Elternteilen
ermöglicht werden müssen. Sollte das Wohl des Kindes hierbei gefährdet sein, so wird seitens des Familiengerichtes die
Mitwirkung eines Dritten als zu erbringende Leistung der Jugendhilfe angeordnet. Neben der Kontroll- und Sicherungsfunktion soll
Ziel dieser Maßnahme sein darauf hinzuwirken, dass baldmöglichst die Begleitung überflüssig gemacht werden kann. Ist dies nicht
möglich, muss eine Entscheidung gegen den weiteren Umgang aufgrund zu starker Kindeswohlgefährdung angeregt werden.
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Stand Juni 2005
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